AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Antares Industrietechnik GmbH

1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden ohne schriftliche Zustimmung von Antares Industrietechnik GmbH nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Lieferbedingungen nicht widersprechen. Die Geschäftsbedingungen von Antares Industrietechnik GmbH gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2 Angebot – Angebotsunterlagen (1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches seitens Antares Industrietechnik GmbH durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung angenommen werden kann. Vorher von uns abgegebene Angebote – auch auf unseren Webseiten – sind freibleibend, sofern nichts Weiteres vereinbart wurde. (2) Schriftliche und mündliche Hinweise von Antares Industrietechnik GmbH zur Verwendung und Verarbeitung der Ware sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Ware für den beabsichtigten Einsatzzweck. Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware zu informieren und auf die Gefahren bei Nichtbeachtung hinzuweisen. (3) Bei einer Beistellung von Produkten, die durch Antares Industrietechnik GmbH lediglich weiterverarbeitet werden, behält sich Antares Industrietechnik GmbH vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistungsmöglichkeit zu lösen. In diesem Fall verpflichtet sich Antares Industrietechnik GmbH den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine Gegenleistung des Bestellers unverzüglich an diesen Zurückzuerstatten.

3 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Produkten, Projekten, Vorstudien, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Antares Industrietechnik GmbH.

4 Werkzeug (1) Die anfallenden Werkzeugkosten werden zu 40% bei Vorstellung des zeichnungsgemäßen Ausfallmusters berechnet und sind sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Etwaige Zahlungsvereinbarungen beziehen sich dabei nicht auf die anfallenden Werkzeugkosten. (2) Das Werkzeug bleibt regelmäßig zur Wahrung unseres Know-How ausschließlich in unserem Eigentum und Besitz. Dies gilt auch, wenn Werkzeuge sowie Muster oder Modelle vom Besteller selbst auf dessen Kosten, aber nach unseren Konstruktionsvorgaben gefertigt worden sind. Im Gegenzug gewähren wir dem Kunden ein Ausschließlichkeitsrecht. (3) Sollte es innerhalb von vier Monaten ab Auftragserteilung trotz zeichnungsgerechter Vorstellung des Ausfallmusters nicht zur Abnahme des Profils Im Angebotsumfang kommen, behält sich Antares Industrietechnik GmbH vor, die restlichen 60% der durch den Werkzeugbau kalkulierten Beträge an den Besteller zu belasten. (4) Lieferzusagen für neue Muster oder Artikel erfolgen stets vorbehaltlich deren Ausführbarkeit.

  • Werkzeuge aller Art sowie Muster und Modelle sind alleiniges Eigentum von * Antares Industrietechnik GmbH und werden an den Besteller nicht herausgegeben. Sämtliche Werkzeuge Muster und Modelle werden durch Antares Industrietechnik GmbH ein Jahr nach der letzten Lieferung der hieraus gefertigten Ware aufbewahrt. Zu einer weiteren Aufbewahrung besteht keine Verpflichtung.

5 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk”, ausschließlich Verladung und Verpackung durch Antares Industrietechnik GmbH. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (2) Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung ist Antares Industrietechnik GmbH berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich Antares Industrietechnik GmbH zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Besteller die angebotene Ware nicht zum in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. (3) Verpackungskosten werden gesondert und nach Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu erfolgen. Ist auf der Rechnung keine Zahlungsfrist vermerkt, so hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine Skontierung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. (5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die erst nach Vertragsschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen, ohne Rücksicht auf Stundung oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel, sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Übrigen sind wir unbeschadet der vorstehenden Rechte berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. (6) Verweigert der Besteller die Abnahme der Ware in dem vertraglich vereinbarten Umfang, ohne hierzu berechtigt zu sein, so kann Antares Industrietechnik GmbH eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes verlangen, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass Antares Industrietechnik GmbH ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens von Antares Industrietechnik GmbH wegen Nichterfüllung des Vertrags bleibt vorbehalten. (7) Im Fall eines Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt jedoch vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (8) Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenforderung des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (9) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (10) Sämtliche Zahlungen an Antares Industrietechnik GmbH sind nur im Wege der Barzahlung oder der Banküberweisung vorzunehmen. (11) Für sämtliche Rechte und Forderungen des Kunden gegen Antares Industrietechnik GmbH ist die Abtretung oder sonstige Übertragung ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Forderungen und Rechte. Antares Industrietechnik GmbH kann einer Abtretung oder Übertragung im Einzelfall jedoch schriftlich zustimmen.

6 Lieferzeit (1) Lieferzeiten und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind. (2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist Antares Industrietechnik GmbH berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

7 Versand – Gefahrenübergang – Erfüllung (1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt der Liefergegenstand als „ab Werk” verkauft. Dies gilt auch für den Fall, dass unsererseits frachtfreie Lieferung übernommen wurde. (2) Die Gefahr geht mit der Verladung im Werk auf den Kunden über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Besteller erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Menge vertragegemäß abzunehmen. (4) Die Abnahme erfolgt in allen Fällen im Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Etwaige Kosten eines Sachverständigen trägt der Besteller. § 8 Mängelansprüche (1) Offensichtliche Mängel sind durch den Besteller spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Soweit im Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist zu rügen. Sofern der Besteller Kaufmann ist, gilt

8 HGB. (2) Mängelansprüche können durch den Besteller nur gem. folgender Bestimmungen geltend gemacht werden: a) Antares Industrietechnik GmbH ist berechtigt, einen vom Besteller behaupteten Mangel in den Räumlichkeiten des Bestellers zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern, soweit sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel zeigt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. b) Die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ist zunächst zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zu Grunde liegenden Vertrages kein Recht Ersatz zu liefern oder ist die Mängelbeseitigung trotz mindestens zweimaligen Nachbesserungsversuchen endgültig erfolglos, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüchen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dabei besteht ein Rücktrittsrecht aber nicht bei einem unerheblichen Mangel. c) Antares Industrietechnik GmbH ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Hierbei ist der Besteller jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. d) Beim Verkauf gebrauchter Liefergegenstände steht dem Besteller nur das Recht zu, die Waren einer Prüfung auf seine Kosten zu unterziehen. Mit der Auslieferung des gebrauchten Liefergegenstandes sind sämtliche Verpflichtungen von Antares Industrietechnik GmbH erfüllt. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss der Mängelhaftung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Lediglich für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen beträgt die Mangelhaftungsfrist ein Jahr ab Ablieferungen. e) Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur nach Maßgabe des § 9 dieser Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind diese ausgeschlossen. (3) Die Mängelhaftungsfrist beginnt im Fall der Vereinbarung einer gemeinsamen Abnahme mit dieser, soweit diese tatsächlich durchgeführt wird; ansonsten mit der Übergabe. Sie beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I 2, § 479 I und § 634 a I 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Vorstehende Verjährungsverkürzung in Abweichung von § 438 I 3 BGB gilt nicht für den Fall der Arglist, für die in § 9 geregelten Schadensersatzansprüche, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9 Haftung (1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten auf den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Antares Industrietechnik GmbH haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall wird die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. c) für Schäden aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. (3) Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Im Fall einer Pflichtverletzung, welche nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller lediglich dann zurücktreten oder kündigen, wenn Antares Industrietechnik GmbH die Verletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers – insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB – wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. (5) Im Fall der Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers gefertigt ist, hat der Besteller Antares Industrietechnik GmbH von Ansprüchen freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10 Eigentumsvorbehalt (1) Antares Industrietechnik GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und/oder aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (hier: anerkannter Saldo) mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Besteller Ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden Ist. Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen” Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Antares Industrietechnik GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Bei der Verarbeitung der Waren oder Erzeugnisse von Antares Industrietechnik GmbH durch den Besteller erwirbt Antares Industrietechnik GmbH unter Ausschluss des § 950 BGB Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien und Stoffen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 947 und 948 BGB. (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Antares Industrietechnik GmbH.

11 Geheimhaltung (1) Vertrauliche Informationen, die wir dem Besteller im Rahmen der Zusammenarbeit offenbaren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten mitgeteilte Know-how, darf der Besteller ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller hat deren unbefugte Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung mit dem gleichen, mindestens aber vernünftigen Maß an Sorgfalt zu vermeiden, das er zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer Art aufwendet. (2) Vertrauliche Informationen sind alle solchen Informationen (Flussdiagramme, Verknüpfungsvorgaben, Muster, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Geschäftsabläufe, Geschäftspartner, Angaben über den Endkunden etc.), die nicht erkennbar zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind. (3) Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn sie vor dem Erhalt bereits öffentlich zugänglich waren. Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie ohne Bruch dieser Bestimmung öffentlich zugänglich gemacht worden sind, der Besteller diese von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten hat oder sie vom Besteller unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind. (4) Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vertragsgegenständlichen Nettoumsatzes zu bezahlen, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

12 Verwertung (1) Vertrauliche Informationen, die wir dem Besteller im Rahmen der Zusammenarbeit offenbaren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten mitgeteilte Know-How darf der Besteller nicht im Rahmen eigener Arbeiten gebrauchen oder verwerten. (2) Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vertragsgegenständlichen Nettoumsatzes zu bezahlen, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

13 Datenschutz Der Besteller wird hiermit davon unterrichtet, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

14 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Als Gerichtsstand, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess wird, soweit dies nach § 38 ZPO zulässig ist, wird der Geschäftssitz der Antares Industrietechnik GmbH vereinbart. Antares Industrietechnik GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

15 Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16 Teilnichtigkeit Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Jedes unserer Produkte ist eine individuelle Lösung, die Qualität, Innovation, Flexibilität und die Nähe zum Kunden widerspiegelt.